
Dieser Gerichtsurteil stinkt nach Oberdhimmi. Ein mohammedanischer Krankenschwester darf in ein Diakoniekrankenhaus ihr Mohammedaner-Kopftuch aufbehalten, egal, was in ihrem Arbeitsvertrag steht. Wenn ich als Pazientin so einer Krankenschwester ausgeliefert wäre, würden meine Blutdruckwerte ins unermessliche steigen. Aber die Richter urteilen nur noch nach ihrem Gutdünken, in ihren Gesetzen und Urteilen fehlt jegliches Bewußtsein für das Volk, im dessen Namen sie sich erdreisten, ihre Urteile auszusprechen:
Eine Muslimische Krankenschwester darf ihr Kopftuch während der Arbeit tragen, auch wenn sie in einem krichlichen Krankenhaus tätig ist. (...)
Auch ein vertragliches oder allgemeines Verbot, das Kopftuch während der Arbeit zu tragen, ist nicht zulässig, so das Arbeitsgericht (AG) Köln in einer aktuellen Entscheidung (AG Köln, 06.03.2008, Az. 19 Sa 7222/07).
(...)
Dies untersagte der Arbeitgeber, woraufhin die Krankenschwester trotzdem mit einem Kopftuch, das nur ihre Haare bedeckte und hinter dem Kopf geknotet war, zur Arbeit erschien, und darauf bestand, es auch während des Dienstes zu tragen.
Quelle: Deutsche Welle
Das Beschäftigungverhältnis wurde daraufhin vom Arbeitgeber gekündigt und die Krankenschwester klagte. Der Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben: Nach Ansicht der Richter war die Kündigung mangels einer vorhergehenden Abmahnung unwirksam, die Klägerin musste weiter beschäftigt werden - mit Kopftuch.
Tags: Gerichtsurteil, Kopftuch
Bei wirklich schweren autochthonen Fällen tun sie es aber volkszorngerecht:
Unter dem Titel “Angeklagter punktet mit positiven Eindruck”
Ein 19-jährige Lehrling hatte besoffen zwei Polizisten als “Scheiß-Nazis” beschimpft, die ihm zu unrecht einen Rauschgiftfund unterschieben wollten.
Der Lehrling hatte sich später auf der Wache direkt bei den Beamten entschuldigt.
Der Staatsanwalt forderte auch “nur 300 €”.
Und weil er so positiv wirkte, hat die Richterin ihm dann gleich 400 € aufgebrummt, weil das verfügbare Monatseinkommen es hergibt.
Außerdem war das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, weil keine “Reifeverzögerung” ersichtlich war.
Tätermerkmale:
2 Bagatelleintragungen im Strafregister / eigenes Einkommen / Deutscher mit deutschem Hintergrund / Reifegrad “voll schuldfähig nach dem Erwachsenenstrafrecht”
Quelle: Münchner Merkur (Print-Ausgabe der Starnberger Regionalausgabe v. 08.09.08.)
Bis dahin alles klar.
Mir stellt sich nur die Frage:
Wie wäre ein moslemischer Täter verurteilt worden?
Upps
Bitte den ersten Kommentar löschen. War zu hastig.